Hotel am Weiher *** Superior

AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Hotel am Wei­her für Hotelaufnahmeverträge

I. Gel­tungs­bere­ich

  1. Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Verträge über die mietweise Über­las­sung von Hotelz­im­mern des Hotel am Wei­her zur Beherber­gung sowie für alle weit­eren Leis­tun­gen und Liefer­un­gen von Hotel am Wei­her für den Kunden.
  2. Die Unter- oder Weit­er­ver­mi­etung der über­lasse­nen Räum­lichkeit­en, die Nutzung der über­lasse­nen Hotelz­im­mer zu anderen als Beherber­gungszweck­en, öffentliche Ein­ladun­gen oder son­stige Werbe­maß­nah­men zu Vorstel­lungs­ge­sprächen, Verkaufs- und ähn­lichen Ver­anstal­tun­gen und die Nutzung von Hotelflächen außer­halb der angemieteten Räume für die vor­ge­nan­nten Ver­anstal­tun­gen bedür­fen der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung von Hotel am Wei­her und kön­nen von der Zahlung ein­er zusät­zlichen Vergü­tung abhängig gemacht wer­den. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB find­et keine Anwen­dung, sofern der Kunde nicht Ver­brauch­er ist.
  3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den find­en nur Anwen­dung, wenn dies vorher aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart wurde.

II. Ver­tragsab­schluss, ‑part­ner; Verjährung

  1. Der Ver­trag kommt durch die Annahme des Antrags des Kun­den durch Hotel am Wei­her zus­tande. Hotel am Wei­her ste­ht es frei, die Zim­mer­buchung schriftlich zu bestätigen.
  2. Hat ein Drit­ter für den Kun­den bestellt, haftet er Hotel am Wei­her gegenüber zusam­men mit dem Kun­den als Gesamtschuld­ner für alle Verpflich­tun­gen aus dem Hote­lauf­nah­mev­er­trag, sofern Hotel am Wei­her eine entsprechende Erk­lärung des Drit­ten vorliegt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Hotel am Wei­her unaufge­fordert spätestens bei Ver­tragsab­schluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruch­nahme der Hotelleis­tung geeignet ist, den rei­bungslosen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen von Hotel am Wei­her in der Öffentlichkeit zu gefährden.
  4. Alle Ansprüche gegen Hotel am Wei­her ver­jähren grund­sät­zlich in einem Jahr ab dem Beginn der ken­nt­nis­ab­hängi­gen regelmäßi­gen Ver­jährungs­frist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenser­satzansprüche ver­jähren ken­nt­nisun­ab­hängig in fünf Jahren. Die Ver­jährungsverkürzun­gen gel­ten nicht bei Ansprüchen, die auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung von Hotel am Wei­her beruhen.

III. Leis­tun­gen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zim­merüber­las­sung und die von ihm in Anspruch genomme­nen weit­eren Leis­tun­gen gel­tenden bzw. vere­in­barten Preise von Hotel am Wei­her zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kun­den ver­an­lasste Leis­tun­gen und Aus­la­gen von Hotel am Wei­her an Dritte.
  2. Liegen zwis­chen Ver­tragsab­schluss und Ver­tragser­fül­lung mehr als vier Monate und ändert sich die geset­zliche Umsatzs­teuer in diesem Zeitraum, so wer­den die Preise entsprechend angepasst.
  3. Über­schre­it­et der Zeitraum zwis­chen Ver­tragsab­schluss und Ver­tragser­fül­lung vier Monate und erhöht sich der von Hotel am Wei­her all­ge­mein für der­ar­tige Leis­tun­gen berech­nete Preis, so kann Hotel am Wei­her den ver­traglich vere­in­barten Preis angemessen, höch­stens jedoch um 5% anheben. Für jedes weit­ere Jahr zwis­chen Ver­tragsab­schluss und Ver­tragser­fül­lung über die vier Monate hin­aus erhöht sich die Ober­gren­ze um weit­ere 5%. Preisän­derun­gen nach Num­mer 2 bleiben dabei unberücksichtigt.
  4. Die Preise kön­nen von Hotel am Wei­her fern­er geän­dert wer­den, wenn der Kunde nachträglich Änderun­gen der Anzahl der gebucht­en Zim­mer, der Leis­tung des Hotels oder der Aufen­thalts­dauer der Gäste wün­scht und Hotel am Wei­her dem zustimmt.
  5. Rech­nun­gen von Hotel am Wei­her sind — sofern nichts anderes vere­in­bart ist — bin­nen 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zahlbar. Hotel am Wei­her ist berechtigt, aufge­laufene Forderun­gen jed­erzeit fäl­lig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu ver­lan­gen. Bei Zahlungsverzug ist Hotel am Wei­her berechtigt, die jew­eils gel­tenden geset­zlichen Verzugszin­sen zu ver­lan­gen. Hotel am Wei­her bleibt der Nach­weis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Für jede Mah­nung nach Verzug­sein­tritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,- an Hotel am Wei­her zu erstat­ten. Der Nach­weis, dass keine oder nur wesentlich gerin­gere Kosten ent­standen seien, ste­ht dem Kun­den frei.
  7. Hotel am Wei­her ist berechtigt, bei Ver­tragsab­schluss oder danach, unter Berück­sich­ti­gung der rechtlichen Bes­tim­mungen für Pauschal­reisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicher­heit­sleis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlung­ster­mine kön­nen im Ver­trag schriftlich vere­in­bart werden.
  8. Der Kunde kann nur mit ein­er unstre­it­i­gen oder recht­skräfti­gen Forderung gegenüber ein­er Forderung von Hotel am Wei­her aufrech­nen oder mindern.

IV. Rück­tritt des Kun­den (Abbestel­lung, Stornierung) / Nichti­nanspruch­nahme der Leis­tun­gen von Hotel am Weiher

  1. Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit Hotel am Wei­her geschlosse­nen Ver­trag bedarf der schriftlichen Zus­tim­mung von Hotel am Wei­her. Erfol­gt diese nicht, so ist der vere­in­barte Preis aus dem Ver­trag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde ver­tragliche Leis­tun­gen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Ver­let­zung der Verpflich­tung von Hotel am Wei­her zur Rück­sicht­nahme auf Rechte, Rechts­güter und Inter­essen des Kun­den, wenn diesem dadurch ein Fes­thal­ten am Ver­trag nicht mehr zuzu­muten ist oder ein son­stiges geset­zlich­es oder ver­traglich­es Rück­trittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwis­chen Hotel am Wei­her und dem Kun­den ein Ter­min zum kosten­freien Rück­tritt vom Ver­trag schriftlich vere­in­bart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Ver­trag zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Schadenser­satzansprüche von Hotel am Wei­her auszulösen. Das Rück­trittsrecht des Kun­den erlis­cht, wenn er nicht bis zum vere­in­barten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt schriftlich gegenüber Hotel am Wei­her ausübt, sofern nicht ein Fall des Rück­tritts des Kun­den gemäß Num­mer 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Bei vom Kun­den nicht in Anspruch genomme­nen Zim­mern hat Hotel am Wei­her die Ein­nah­men aus ander­weit­iger Ver­mi­etung der Zim­mer sowie die einges­parten Aufwen­dun­gen anzurechnen.
  4. Hotel am Wei­her ste­ht es frei, die ver­traglich vere­in­barte Vergü­tung zu ver­lan­gen und den Abzug für ersparte Aufwen­dun­gen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, min­destens 90% des ver­traglich vere­in­barten Preis­es für Über­nach­tung mit oder ohne Früh­stück sowie für Pauschalarrange­ments mit Fremdleis­tun­gen, 70% für Halbpen­sions- und 60% für Vollpen­sion­sarrange­ments zu zahlen. Dem Kun­den ste­ht der Nach­weis frei, dass der oben genan­nte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe ent­standen ist.

V. Rück­tritt von Hotel am Wei­her, nicht genehmigte Veranstaltungen

  1. Sofern ein kosten­freies Rück­trittsrecht des Kun­den inner­halb ein­er bes­timmten Frist schriftlich vere­in­bart wurde, ist Hotel am Wei­her in diesem Zeitraum sein­er­seits berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten, wenn Anfra­gen ander­er Kun­den nach den ver­traglich gebucht­en Zim­mern vor­liegen und der Kunde auf Rück­frage von Hotel am Wei­her auf sein Recht zum Rück­tritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Ein­räu­mung ein­er Option, wenn andere Anfra­gen vor­liegen und der Kunde auf Rück­frage von Hotel am Wei­her nicht zur fes­ten Buchung bere­it ist.
  2. Wird eine vere­in­barte oder gemäß obiger Klausel III Nr. 7 ver­langte Vorauszahlung auch nach Ver­stre­ichen ein­er von Hotel am Wei­her geset­zten angemesse­nen Nach­frist nicht geleis­tet, so ist Hotel am Wei­her eben­falls zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.
  3. Fern­er ist Hotel am Wei­her berechtigt, aus sach­lich gerecht­fer­tigtem Grund vom Ver­trag außeror­dentlich zurück­zutreten, beispiel­sweise falls höhere Gewalt oder andere von Hotel am Wei­her nicht zu vertre­tende Umstände die Erfül­lung des Ver­trages unmöglich machen; Hotelleis­tun­gen unter irreführen­der oder falsch­er Angabe wesentlich­er Tat­sachen, z.B. in der Per­son des Kun­den oder des Zwecks, gebucht wer­den; Hotel am Wei­her begrün­de­ten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruch­nahme der Hotelleis­tung den rei­bungslosen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen von Hotel am Wei­her in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organ­i­sa­tions­bere­ich von Hotel am Wei­her zuzurech­nen ist; ein Ver­stoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
  4. Nicht genehmigte Vorstel­lungs­ge­spräche, Verkaufs- und ähn­liche Ver­anstal­tun­gen kann Hotel am Wei­her unterbinden bzw. abbrechen.
  5. Bei berechtigtem Rück­tritt von Hotel am Wei­her oder bei Unterbindung ein­er nicht genehmigten Ver­anstal­tung gemäß obiger Nr. 4 entste­ht kein Anspruch des Kun­den auf Schadensersatz.
  6. Sollte bei einem Rück­tritt nach obi­gen Num­mern 2 oder 3 ein Schadenser­satzanspruch von Hotel am Wei­her gegen den Kun­den beste­hen, so kann Hotel am Wei­her den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 4 Sätze 2 und 3 gel­ten in diesem Fall entsprechend.

VI. Zim­mer­bere­it­stel­lung, ‑über­gabe und ‑rück­gabe

  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bere­it­stel­lung bes­timmter Zimmer.
  2. Gebuchte Zim­mer ste­hen dem Kun­den ab 15.00 Uhr des vere­in­barten Anreise­tages zur Ver­fü­gung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bere­it­stel­lung. Sofern nicht aus­drück­lich eine spätere Ankun­ft­szeit vere­in­bart oder das betr­e­f­fende Zim­mer voraus­bezahlt wurde, hat Hotel am Wei­her das Recht, gebuchte Zim­mer nach 18.00 Uhr ander­weit­ig zu vergeben, ohne dass der Kunde hier­aus einen Anspruch gegen Hotel am Wei­her her­leit­en kann. Ansprüche von Hotel am Wei­her aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflich­tung zur ander­weit­i­gen Ver­gabe beste­ht nicht.
  3. Am vere­in­barten Abreise­tag sind die Zim­mer Hotel am Wei­her spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stellen. Danach kann Hotel am Wei­her auf­grund der ver­späteten Räu­mung des Zim­mers für dessen ver­tragsüber­schre­i­t­ende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logis­preis­es in Rech­nung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Ver­tragliche Ansprüche des Kun­den wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm ste­ht es frei nachzuweisen, dass Hotel am Wei­her kein oder ein wesentlich niedriger­er Anspruch auf Nutzungsent­gelt ent­standen ist.
Hotel am Wei­her behält sich das Recht vor, auf die Räu­mung des oder der Zim­mer bis 11:00 Uhr zu bestehen.

VII. Haf­tung von Hotel am Weiher

  1. Hotel am Wei­her haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns für seine Verpflich­tun­gen aus dem Ver­trag. Ansprüche des Kun­den auf Schadenser­satz sind aus­geschlossen. Hier­von ausgenom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, wenn Hotel am Wei­her die Pflichtver­let­zung zu vertreten hat, fern­er son­stige Schä­den, die auf ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung von Hotel am Wei­her beruhen, und Schä­den, die auf ein­er vorsät­zlichen oder fahrläs­si­gen Ver­let­zung von ver­tragstyp­is­chen Pflicht­en von Hotel am Wei­her beruhen. Ein­er Pflichtver­let­zung von Hotel am Wei­her ste­ht die eines geset­zlichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gle­ich. Soll­ten Störun­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen von Hotel am Wei­her auftreten, wird Hotel am Wei­her bei Ken­nt­nis oder auf unverzügliche Rüge des Kun­den bemüht sein, für Abhil­fe zu sor­gen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumut­bare beizu­tra­gen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden ger­ing zu hal­ten. Im Übri­gen ist der Kunde verpflichtet, Hotel am Wei­her rechtzeit­ig auf die Möglichkeit der Entste­hung eines außergewöhn­lich hohen Schadens hinzuweisen.
  2. Für einge­brachte Sachen haftet Hotel am Wei­her dem Kun­den nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, das ist bis zum Hun­dert­fachen des Zim­mer­preis­es, höch­stens € 3.500, sowie für Geld, Wert­pa­piere und Kost­barkeit­en bis zu € 800. Geld, Wert­pa­piere und Kost­barkeit­en kön­nen bis zu einem Höchst­wert von € 26.000 im Hotel­safe auf­be­wahrt wer­den. Hotel am Wei­her emp­fiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haf­tungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlan­gen der Ken­nt­nis von Ver­lust, Zer­störung oder Beschädi­gung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703BGB). Für eine weit­erge­hende Haf­tung von Hotel am Wei­her gel­ten vorste­hende Num­mer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
  3. Zurück­ge­bliebene Sachen des Kun­den wer­den nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kun­den nachge­sandt. Hotel am Wei­her bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach wer­den sie, sofern ein erkennbar­er Wert beste­ht, dem lokalen Fund­büro übergeben. Vorste­hende Num­mer 1 Sätze 2 bis 4 gel­ten entsprechend.
  4. Soweit dem Kun­den ein Stellplatz auf einem Hotel­park­platz zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wahrungsver­trag zus­tande. Eine Überwachungspflicht von Hotel am Wei­her beste­ht nicht. Bei Abhan­denkom­men oder Beschädi­gung auf dem Hotel­grund­stück abgestell­ter oder rang­iert­er Fahrräder und/​oder Kraft­fahrzeuge und deren Inhalte haftet Hotel am Wei­her nicht, außer bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit. Vorste­hende Num­mer 1 Sätze 2 bis 4 gel­ten entsprechend. Etwaige Schä­den sind Hotel am Wei­her unverzüglich anzuzeigen.
  5. Weck­aufträge wer­den von Hotel am Wei­her mit größter Sorgfalt aus­ge­führt. Nachricht­en, Post und Warensendun­gen für die Gäste wer­den mit Sorgfalt behan­delt. Hotel am Wei­her übern­immt die Zustel­lung, Auf­be­wahrung und — auf Wun­sch — gegen Ent­gelt die Nach­sendung der­sel­ben. Vorste­hende Num­mer 1 Sätze 2 bis 4 gel­ten entsprechend.

VIII. Schluss­bes­tim­mungen

  1. Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Ver­trags, der Antragsan­nahme oder dieser Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hote­lauf­nahme bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Textform. Ein­seit­ige Änderun­gen oder Ergänzun­gen durch den Kun­den sind unwirksam.
  2. Erfül­lungs- und Zahlung­sort ist der Sitz des Hotel am Weiher.
  3. Auss­chließlich­er Gerichts­stand — auch für Scheck­stre­it­igkeit­en — ist im kaufmän­nis­chen Verkehr von Hotel am Wei­her Erke­lenz. Das gle­iche gilt, sofern der Kunde die Voraus­set­zung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kaufrechts und des Kol­li­sion­srechts ist ausgeschlossen.
  5. Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für die Hote­lauf­nahme unwirk­sam oder nichtig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt. Die Parteien wer­den in diesem Fall eine neue Regelung vere­in­baren, die der unwirk­samen in ihrem Sin­nge­halt möglichst nahe kommt.